Berliner Wanderverband
der Fachverband Wandern im LSB Berlin
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Satzung
Welche Ziele verfolgt der Berliner Wanderverband? Der Berliner Wanderverband e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Sein primäres Ziel ist die Pflege und Förderung der Sportart Wandern. Finanziell ist er selbstlos tätig; er verfolgt Zwecke ohne Gewinnerzielungsabsicht. Er hieß bis 24.06.2009 Fachverband Wandern Berlin e.V. Satzung im Wortlaut § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Berliner Wanderverband e.V." (Kurzformen: "Berliner Wanderverband", "BWV"). (2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist unter der Registriernummer 3927 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. (3) Der Verband ist Mitglied im Landessportbund Berlin e.V. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Grundsätze, Aufgaben und Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports. Er pflegt und fördert das Wandern in all seinen Formen (so u.a. auch Rad- und Wasserwandern) sowie das Bergsteigen und den Wintersport. (2) Der Verband wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. (3) Der Verband bekennt sich zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und unterstützt den Natur- und Landschaftsschutz. (4) Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vertretung der Interessen des Wanderns, des Bergsteigens und des Wintersports sowie der Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Sportverbänden, Organisationen und staatlichen Stellen, b) Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Übungsleitern / Wanderführern sowie Verbandsmitarbeitern, c) Förderung des Kinder- und Jugendsports, d) Durchführung bzw. Organisation größerer öffentlicher Wanderveranstaltungen, e) Organisation bzw. Beteiligung an nationalen und internationalen Veranstaltungen, die dem Zweck des Verbandes dienen. (5) Der Verband verfolgt ausschließlich mittelbar und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Der Verband führt als Mitglieder: a) ordentliche Mitglieder, b) Ehrenmitglieder (natürliche Personen). § 4 Erwerb, Bestand und Änderung der Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder können nur sein: als gemeinnützig anerkannte Berliner Sport- und Wandervereine a) insgesamt oder b) mit einer oder mehreren ihrer Abteilungen/Sektionen. (2) Die Mitgliedschaft ist beim Präsidium schriftlich zu beantragen. Die Satzung des Verbandes ist anzuerkennen. Dem Antrag ist ein Nachweis der Gemeinnützigkeit beizufügen. (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmeentscheidung des Präsidiums. Gegen die Entscheidung des Präsidiums ist Widerspruch mit einer Frist von vier Wochen zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. (4) Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein volles Geschäftsjahr. (5) Jede Änderung der Mitgliedschaft muss bis 30.09. des laufenden Jahres dem Präsidium schriftlich mitgeteilt werden, um im Folgejahr wirksam zu werden. § 5 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedsvereins. (2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und nur bei Kündigung bis 30.09. des Jahres zulässig. (3) Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten. (4) Ein Mitglied kann nach Anhörung vom Präsidium aus dem Verband ausgeschlossen werden wegen: a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Interessen des Verbandes. (5) Der Präsident teilt dem Mitglied den Ausschluss schriftlich mit. (6) Gegen den Ausschluss ist mit einer Frist von vier Wochen Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. § 6 Beiträge und Meldepflichten (1) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind zu leisten. (2) Ehrenmitglieder des Verbandes sind beitragsfrei. (3) Der Beitrag ist jährlich bis 31.03. zu leisten. Die Aufnahmegebühr ist mit der Annahme des Aufnahmeantrags fällig. Umlagen sind nach Zustellung des Beschlusses innerhalb von 3 Monaten zu leisten. (4) Mitglieder haben die vom Verband angeforderten Daten innerhalb der festgelegten Frist mitzuteilen. § 7 Organe des Verbandes Die Organe des Verbandes sind: a) die Mitgliederversammlung und b) das Präsidium. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie besteht aus den Delegierten der ordentlichen Mitglieder, den Ehrenmitgliedern und den Präsidiumsmitgliedern. (2) Der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten leitet die Mitgliederversammlung. (3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. (4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beschluss der Richtlinien der Arbeit des Verbandes, b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen, c) Wahl der Präsidiumsmitglieder, d) Wahl der Revisoren, e) Feststellung des Jahresabschlusses, f) Beschluss des Haushaltsplans, g) Entlastung des Präsidiums, h) bei Widerspruch Entscheidung über Aufnahme / Ausschluss von Mitgliedern, i) Satzungsänderungen, j) Ernennung von Ehrenmitgliedern. (5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn a) es das Präsidium beschließt oder b) es mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt. (6) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch das Präsidium. Vorliegende Anträge und die Tagesordnung sind der Einladung im Wortlaut beizufügen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. (8) Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten vorliegen. Antragsberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Präsidiumsmitglieder. (9) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Präsidium vorliegen. Satzungsänderungen können nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. § 9 Das Präsidium (1) Dem Präsidium gehören mindestens fünf Personen an: Der Präsident, zwei Vizepräsidenten, der Schatzmeister und der Schriftführer. Maximal sechs weitere Personen können zu Mitgliedern des Präsidiums gewählt werden (z.B. für die folgenden Funktionen, die sie eigenverantwortlich wahrnehmen: stellvertretender Schatzmeister, Wanderwart, Wegewart, Sportwart, Jugendwart, Medienwart, Lehrwart). Die ins Präsidium gewählten Personen sind gleichberechtigt und regeln Aufgaben des Verbandes durch Beschluss. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Der Präsident vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Übrigen vertreten mindestens zwei der vorstehend genannten vier Präsidiumsmitglieder gemeinsam den Verband gerichtlich und außergerichtlich. (3) Das Präsidium a) verwirklicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b) leitet den Verband und führt die Geschäfte des Verbandes, c) verwaltet das Vermögen des Verbandes. (4) Der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten beruft und leitet die Präsidiumssitzungen. Das Präsidium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen oder, wenn mindestens vier Präsidiumsmitglieder es beantragen. (5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (6) Ehrenmitglieder haben das Recht, an Präsidiumssitzungen beratend teilzunehmen. (7) Ehrenamtliche Tätigkeiten von Präsidiumsmitgliedern können pauschal entschädigt werden (Ehrenamtspauschale). Über die Bewilligung und die Höhe der Ehrenamtspauschale entscheidet der Vorstand gemäß § 26 BGB. § 10 Ehrungen (1) Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. § 11 Revision (1) Die Kassenführung des Verbandes wird jährlich durch zwei Revisoren auf satzungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung geprüft. Diese geben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. § 12 Wahlen (1) Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre und für eine Amtszeit von drei Jahren: a) das Präsidium, b) die Revisoren. (2) Präsidiumsmitglieder bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß Nachfolger gewählt sind - Präsidiumsmitglieder, die nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, jedoch höchstens bis zum Ende des auf die Wahl folgenden dritten Kalenderjahres. (3) Scheidet ein gewähltes/r Präsidiumsmitglied/Revisor in der laufenden Amtszeit aus seinem Amt aus, kann das Präsidium durch Beschluss bis zur nächsten Wahl ein neues Präsidiumsmitglied bzw. einen neuen Revisor kooptieren und ihm einen Aufgabenbereich zuweisen. (4) Präsidiumsmitglied oder Revisor können nur natürliche Personen eines ordentlichen Mitglieds werden. Wiederwahl ist zulässig. Revisoren dürfen nicht gleichzeitig Präsidiumsmitglied sein. (5) Abwesende sind wählbar, wenn sie vorher ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme schriftlich gegenüber dem Verband erklärt haben. § 13 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt: a) Die anwesenden Delegierten der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat für je volle oder angefangene fünfzig (50) Vereins- oder Abteilungszugehörige eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens zwei, höchstens aber zwanzig Stimmen. Das Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung zusammengefasst und von einem Delegierten ausgeübt werden. Grundlage sind die dem Verband gemeldeten Mitgliederzahlen. b) Die Mitglieder des Präsidiums mit je einer Stimme. c) Die Ehrenmitglieder mit je einer Stimme. (2) Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung verlangt. § 14 Protokollführung (1) Alle Mitgliederversammlungen und Präsidiumssitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit des gewählten Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter einen Vertreter. § 15 Auflösung des Verbandes (1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Versammlung darf nur den Punkt „Auflösung des Verbandes" enthalten. (2) Die Auflösung kann nur mit mindestens Dreiviertel der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten nach § 13 (1) beschlossen werden. (3) Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen des Verbandes fällt an den Landessportbund Berlin e.V., der es ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung wurde erstmals am 16. Juni 1999 beschlossen, trat am Tag ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am 23.11.2010 geändert. |
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